JudikaturJustizRS0096797

RS0096797 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juli 1989

Zur Zulassung als Privatbeteiligter genügt im allgemeinen die Behauptung eines privatrechtlichen Anspruches, dessen Rechtsgrund in der strafbaren Handlung liegt und dem die Natur der in den §§ 367 bis 371 StPO angeführten Ansprüche zukommt. Im Vorverfahren hat sich die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche darauf zu beschränken, ob tatsächlich ein materieller und nicht bloß ein ideeller Schaden behauptet wird.