JudikaturJustizRS0096783

RS0096783 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1991

Unter "Aufzeichnungen des Berichterstatters" (§§ 471 Abs 2, 502 Abs 6 Geo), die Gegenstand der Beratung bilden (Entscheidungsentwürfe, Stellungnahmen der Senatsmitglieder) und daher einen Bestandteil des der Einsichtnahme durch die Beschuldigten oder seinen Verteidiger entzogenen Beratungsprotokolls darstellen, sind nur Schriftstücke zu verstehen, die der Berichterstatter oder ein anderes Senatsmitglied hergestellt und zum Akt genommen hat, nicht aber - nach dem Gesetz (wenn auch ohne Verpflichtung) zulässige - schriftliche Äußerungen, Erklärungen oder Anträge eines Prozeßbeteiligten (hier: der Oberstaatsanwaltschaft). Dies gilt naturgemäß ausschließlich für den unveränderten Text und nicht für Schriftstücke, die von Senatsmitgliedern mit Glossen, Zusätzen und Streichungen versehen wurden und die daher aus ihrem äußeren Erscheinungsbild Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb des entscheidenden Kollegialorgans, also auf dem Beratungsgeheimnis unterliegende Vorgänge zulassen könnten (11 Ns 11/89).

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3