JudikaturJustizRS0096723

RS0096723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2023

Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, liegen keineswegs schon in einem dienstlichen Begegnungsverhältnis, wie es sich als ein mehr oder weniger enger Kontakt überall dort ergibt, wo eine Staatsanwaltschaft einem Gerichtshof oder eine Oberstaatsanwaltschaft einem OLG zugeordnet ist.

Entscheidungen
8