RS0096699 – OGH Rechtssatz
RS0096699 – OGH Rechtssatz
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Sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 44 Abs 2, letzter Satz, StPO, wenn ein bisher durch einen Wahlverteidiger vertretener Angeklagter die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO begehrt; Bei einem drei Tage vor dem Gerichtstag beim OGH einlangenden Antrag wäre die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO und die Bestellung eines Rechtsanwalts durch den Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer zum Verteidiger aus zeitlich-technischen Gründen ausgeschlossen (so schon 10 Os 37/80).