RS0096691 – OGH Rechtssatz
RS0096691 – OGH Rechtssatz
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Der OGH hat unter Anwendung des § 54 Abs 2 StPO zur Durchsetzung der inländischen Gerichtsbarkeit das hiefür zuständige Gericht zu bestimmen, ohne Rücksicht darauf, ob nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Umständen das Begehren um Auslieferung des Verdächtigen mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden kann oder nicht.