JudikaturJustizRS0096689

RS0096689 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 1968

Das Gericht, dessen Zuständigkeit für mehrere zusammenhängende Strafsachen durch Zuvorkommen begründet ist, bleibt auch dann zuständig, wenn der Grund, aus dem sich seine Zuständigkeit ergab, später wieder wegfällt.