RS0096689 – OGH Rechtssatz
RS0096689 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Gericht, dessen Zuständigkeit für mehrere zusammenhängende Strafsachen durch Zuvorkommen begründet ist, bleibt auch dann zuständig, wenn der Grund, aus dem sich seine Zuständigkeit ergab, später wieder wegfällt.