JudikaturJustizRS0096670

RS0096670 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1972

Treten bei der Abstimmung Meinungsverschiedenheiten über die Strafart, das Strafmaß und die bedingte Verurteilung zutage, so ist die Abstimmung zu trennen und zuerst über die Strafart, dann über die Strafdauer und schließlich über die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung abzustimmen.