RS0096670 – OGH Rechtssatz
RS0096670 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Treten bei der Abstimmung Meinungsverschiedenheiten über die Strafart, das Strafmaß und die bedingte Verurteilung zutage, so ist die Abstimmung zu trennen und zuerst über die Strafart, dann über die Strafdauer und schließlich über die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung abzustimmen.