JudikaturJustizRS0096669

RS0096669 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1973

Die Frage des bedingten Strafnachlasses stellt sich erst dann, wenn die anzuwendende Strafart bereits feststeht. Nach den Abstimmungsregeln des § 20 StPO ist daher auch getrennt abzustimmen.