RS0096610 – OGH Rechtssatz
RS0096610 – OGH Rechtssatz
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Grundsätzlich wird nach dem System der österreichischen Strafprozeßordnung eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Strafverfahrens durch nachfolgende Umstände nicht mehr geändert. Eine ausdrückliche Ausnahme von dieser Regel für Verfahren nach dem § 59 StPO ist dem Gesetze nicht zu entnehmen. Zur Frage, wenn ein Auslieferungsverfahren bei einem Gericht anhängig wird.