JudikaturJustizRS0096610

RS0096610 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 1961

Grundsätzlich wird nach dem System der österreichischen Strafprozeßordnung eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Strafverfahrens durch nachfolgende Umstände nicht mehr geändert. Eine ausdrückliche Ausnahme von dieser Regel für Verfahren nach dem § 59 StPO ist dem Gesetze nicht zu entnehmen. Zur Frage, wenn ein Auslieferungsverfahren bei einem Gericht anhängig wird.