RS0096607 – OGH Rechtssatz
RS0096607 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ist das Gericht, das zuerst von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt hat, mit anderen Gerichten auch nach § 51 Abs 1 StPO zuständig, so darf es die Strafsache nur dann an eines der anderen Gerichte abtreten, wenn dieses zuvorgekommen ist (so schon SSt 35/28 = EvBl 1964/439).