JudikaturJustizRS0096607

RS0096607 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1982

Ist das Gericht, das zuerst von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt hat, mit anderen Gerichten auch nach § 51 Abs 1 StPO zuständig, so darf es die Strafsache nur dann an eines der anderen Gerichte abtreten, wenn dieses zuvorgekommen ist (so schon SSt 35/28 = EvBl 1964/439).