JudikaturJustizRS0096568

RS0096568 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 1985

Eine besondere Form der Verdächtigung, so etwa eine (formelle) Anzeige oder auch nur eine sonstige Angabe bei einer Behörde, wird in keiner Weise gefordert. Die Verdächtigung kann auf jede Weise, namentlich auch im Zuge einer Befragung durch einen Gendarmen erfolgen.

Entscheidungen
3