RS0096556 – OGH Rechtssatz
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Sowohl die Beförderung von Sendungen durch die Post als auch der sogenannte "Geldverkehr der Post" (Postanweisungen, § 13 PostG) gehören grundsätzlich zur Hoheitsverwaltung, nicht aber die Mitwirkung der Post bei den - rein privatwirtschaftlichen - Geschäften der Österreichischen Postsparkasse, also im Postscheckverkehr und Postsparverkehr (§ 2 PostG), welche zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt.