JudikaturJustizRS0096556

RS0096556 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2000

Sowohl die Beförderung von Sendungen durch die Post als auch der sogenannte "Geldverkehr der Post" (Postanweisungen, § 13 PostG) gehören grundsätzlich zur Hoheitsverwaltung, nicht aber die Mitwirkung der Post bei den - rein privatwirtschaftlichen - Geschäften der Österreichischen Postsparkasse, also im Postscheckverkehr und Postsparverkehr (§ 2 PostG), welche zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt.

Entscheidungen
8