RS0096524 – OGH Rechtssatz
RS0096524 – OGH Rechtssatz
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Für den Ausschluß des § 323 Abs 3 letzter Halbsatz StGB reicht eine den Sachverhalt betreffende Anklageschrift (Strafantrag) auch in einem formell anderen Verfahren vor dem 01.01.1975 aus. Es genügt daher ein Strafantrag vor dem 01.01.1975, wenngleich die auf Grund des dazu ergehenden Unzustänigkeitsurteils erhobene Anklage nach diesem Zeitpunkt eingebracht wird.