JudikaturJustizRS0096517

RS0096517 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Januar 1993

Entscheidendes Kriterium für einen Amtsmißbrauch ist das Bestehen einer Befugnis des Beamten, namens des Rechtsträgers als dessen Organ (in Vollziehung des Gesetzes) Amtsgeschäfte vorzunehmen. Befugnis ist ein rechtliches Dürfen, mithin Erlaubnis zur Vornahme bestimmter (Amtsgeschäfte) Geschäfte.

Entscheidungen
3