JudikaturJustizRS0096515

RS0096515 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 2008

Unter Aufhebung des Urteils ist, abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Strafverfahrens und des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil, im Schöffengerichtsverfahren die Beseitigung des Urteils wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder im Falle einer Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes auch wegen anderer Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten (siehe insbesondere §§ 288 Abs 2, 289 StPO) nicht aber auch eine Abänderung des Strafausspruches über Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zu verstehen (siehe § 295 StPO).