JudikaturJustizRS0096506

RS0096506 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1975

Sinn und Zweck der Anordnungen des § 323 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB ist höchstens eine Besserstellung, niemals aber eine Schlechterstellung des Täters gegenüber der bisherigen Rechtslage.