JudikaturJustizRS0096498

RS0096498 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2004

Für die subjektive Tatseite genügt, daß sich der (zumindest bedingte) Tätervorsatz auf einen zur Tatzeit bereits existent gewesenen Entschluß der Behörde, die unterdrückte Sache in einem konkreten gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren als Beweismittel zu gebrauchen, erstreckt.

Entscheidungen
2