RS0096463 – OGH Rechtssatz
RS0096463 – OGH Rechtssatz
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Die Verwendungsbestimmung des Beweismittels muß sich nicht in einem förmlichen prozessualen Akt manifestieren, es genügt vielmehr ein - wenn auch nicht ausdrücklich erklärter - "Wille", das betreffende Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu verwenden. Dies kann auch in einer bloß faktischen Maßnahme, wie der Entgegennahme einer Anzeige, die nach dem üblichen Verfahrensablauf zur Einleitung von Erhebungen und zur Fahndung nach den Tätern und Tatgegenständen führen muß, bestehen.