JudikaturJustizRS0096459

RS0096459 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2003

Bei der Beurteilung, wer über das Beweismittel allein verfügen darf, kommt es nicht auf das Recht an der Sache, sondern auf das in der Rechtsordnung, vornehmlich in den Verfahrensvorschriften vorgezeichneten Recht an, ausschließlich über einen Gegenstand als Beweismittel verfügen zu dürfen.

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