JudikaturJustizRS0096435

RS0096435 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 1976

Daß Z 1 des § 322 Abs 1 StGB auf eine zur Tatzeit geltende, inzwischen aber außer Kraft getretene Norm verweist, schließt seine Gültigkeit und damit Anwendbarkeit keineswegs aus.