RS0096434 – OGH Rechtssatz
RS0096434 – OGH Rechtssatz
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Eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit steht nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO unter Nichtigkeitssanktion; andernfalls kommt eine Wahrnehmung unterlassener Beweisaufnahme auch nicht gemäß § 33 Abs 2, 292 StPO in Betracht, denn ob das Gericht ohne darauf abzielenden, wirksamen Beweisantrag weitere an sich mögliche Beweisquellen ausschöpfen will oder dies für entbehrlich hält, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.