JudikaturJustizRS0096377

RS0096377 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2016

Wann eine Vernehmung beendet (abgeschlossen) ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen; in der Regel wird dies der Abschluss der Protokollierung sein, es sei denn, dass nach dem für den Täter erkennbaren Willen des Gerichtes die Aussage später fortgesetzt werden soll, sohin faktisch noch nicht beendet ist.

Entscheidungen
2