Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 291

§ 291Tätige Reue

Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.

Entscheidungen
2