JudikaturJustizRS0096374

RS0096374 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 2019

Das Handeln eines Beamten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung steht der Anwendung des § 313 StGB keineswegs entgegen. Diese Norm stellt eine Strafschärfungsvorschrift gerade für jene Delikte eines Beamten dar, bei denen die Beamteneigenschaft nicht deliktsbegründend wirkt.

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