JudikaturJustizRS0096358

RS0096358 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 1988

Die bloße Besorgnis, die Zeugnisentschlagung als solche könnte (zusätzlichen) Verdacht auf den Zeugen lenken, vermag eine falsche Zeugenaussage nicht zu entschuldigen.

Entscheidungen
5