JudikaturJustizRS0096344

RS0096344 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

§ 302 StGB kann auch durch ein Verhalten begangen werden, das den Tatbestand einer allgemein strafbaren Handlung erfüllt, sofern es sich wenigstens phasenweise als Ausübung der (damit mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt; ist diesfalls das allgemein strafbare Delikt in seiner Gesamtauswirkung nicht strenger strafbedroht, dann wird es durch den § 302 StGB konsumiert.

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