RS0096342 – OGH Rechtssatz
RS0096342 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist nach den im materiellen Recht enthaltenen Strafdrohungen zu beurteilen; Sondervorschriften, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, haben dabei außer Betracht zu bleiben.