RS0096336 – OGH Rechtssatz
RS0096336 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
§ 312 StGB kann begangen werden an:
1. Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen.
2. Angehaltenen gemäß §§ 21, 22, 23 StGB oder auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften, unter Umständen (im Kriege) auch Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, nicht aber sogenannten "Manövergefangenen".