JudikaturJustizRS0096333

RS0096333 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 2020

Die Fälle eines Aussagenotstands nach § 290 Abs 1 StGB setzten durchwegs voraus, daß der Täter an der erfolgreichen Geltendmachung eines ihm zukommenden Entschlagungsrechtes gehindert ist; die Besorgnis von Nachteilen aus der tatsächlichen Inanspruchnahme eines im konkreten Fall schon eingeräumten Entschlagungsrechtes dagegen vermag nach dem klaren Wortlaut des § 290 Abs 1 StGB einen entschuldigenden Aussagenotstand nicht zu begründen (vgl ÖJZ-LSK 1983/191). Auch eine (methodisch zulässige) analoge Anwendung dieses Entschuldigungsumstand auf solche Fälle kommt nicht in Betracht, weil bei ihnen das Offenliegen des Befreiungsgrundes bereits vorauszusetzen ist und dessen Inanspruchnahme allein keinesfalls zum Nachteil des die Aussage Verweigernden verwertet werden darf (vgl etwa RZ 1976/7 ua).

Entscheidungen
5