Rechtliche Beurteilung Dietmar R***** wurde des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 22.März 1989 in W***** als Beamter des örtlichen Gendarmeriepostens im Eingangsbuch, somit einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amte…