JudikaturJustizRS0096305

RS0096305 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 1988

1) Was als Schande anzusehen ist, bestimmt sich nach der von der Rechtsordnung gebilligten Auffassung des Lebenskreises und Gesellschaftskreises, dem der Betreffende angehört.

2) Der Ehegattin eines Tierarztes gereicht sonach ein außer der Ehe gepflogener geschlechtlicher Verkehr - selbst nach längerer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - zur Schande.

3) Letztlich ist entscheidend, daß die Angeklagte vom Scheidungsrichter über ihr Recht der Antwortverweigerung (§ 321 Abs 1 Z 1 ZPO) in Mißachtung der Vorschrift des § 339 Abs 1 ZPO (in Verbindung mit § 380 Abs 1 ZPO) nicht belehrt wurde.

4) Unter dem "einem anderen drohenden Nachteil" (§ 290 Abs 3 StGB) ist jedenfalls nicht ein Nachteil des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer geordneten Rechtspflege zu verstehen.