JudikaturJustizRS0096271

RS0096271 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2006

Offenbarung in Form von Mutmaßungen: Gesetzeszweck ist die Verhinderung des Durchsickerns von Umständen und Vorgängen jedweder Art, die nur einem Kreis amtlich damit befaßter Personen bekannt sind und deren Weitergabe ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse verletzen kann.

Entscheidungen
2