JudikaturJustizRS0096264

RS0096264 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1964

Im Verfahren vor dem Schöffengericht ist außerhalb der Hauptverhandlung über die Uneinbringlichkeit oder Höhe der vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens in einer Versammlung von drei Richtern Beschluß zu fassen.