RS0096264 – OGH Rechtssatz
RS0096264 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Im Verfahren vor dem Schöffengericht ist außerhalb der Hauptverhandlung über die Uneinbringlichkeit oder Höhe der vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens in einer Versammlung von drei Richtern Beschluß zu fassen.