JudikaturJustizRS0096197

RS0096197 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 1967

Wenn der Vorsitzende des Schöffengerichtes nach Vertagung der Hauptverhandlung sich den Angeklagten vorführen läßt und ihn informativ nach den näheren Umständen eines behaupteten Alibis und nach Beweismitteln hiefür befragt, so geschieht dies zur Vorbereitung der nächsten Hauptverhandlung und steht mit den Bestimmungen der §§ 222 Abs 1, 224 Abs 1 StPO in Einklang; von einer nichtigen Prozeßhandlung kann hier keine Rede sein.