RS0096189 – OGH Rechtssatz
RS0096189 – OGH Rechtssatz
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Ein Drittschuldner, der die einbehaltenen Lohnanteile des Verpflichteten anderen Zwecken als der Befriedigung des einziehungsberechtigten betreibenden Gläubigers zuführt, kann sich zwar nicht nach § 163 StGB, dafür aber aus der Sicht einer drohenden Drittschuldnerklage nach § 162 StGB strafbar machen.