JudikaturJustizRS0096178

RS0096178 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2009

Die Mitteilung nach § 250 StPO hat sich auf die wesentlichen Punkte zu erstrecken. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 56 StPO. Zuständigkeit der Schöffengerichte an Stelle der Schwurgerichte. Mittäterschaft nach § 134 StG. Abgrenzung zu § 137 StG. Zulässigkeit der Todesstrafe.

Entscheidungen
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