JudikaturJustizRS0096144

RS0096144 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 2017

Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Strafausschließungsgrundes liegen ausschließlich auf der subjekten Tatseite; der Täter wird auch straflos, wenn er an der strafbaren Handlung des Begünstigten gar nicht beteiligt gewesen ist, aber dennoch - etwa wegen seines Nahverhältnisses zu diesen oder sonst auf Grund der näheren Tatumstände - in Verfolgung gezogen zu werden befürchtet.

Entscheidungen
4