RS0096141 – OGH Rechtssatz
RS0096141 – OGH Rechtssatz
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Das zu schädigende Recht muss nicht ein Vermögensrecht betreffen, sondern kann auch in der Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechtes bestehen, worunter auch die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen ist, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will.