JudikaturJustizRS0096137

RS0096137 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1978

Der persönliche Strafausschließungsgrund des § 299 Abs 2 StGB bezieht sich nur auf den Fall, daß der Täter des Vordelikts einen anderen zur Begünstigung verleitet. Unternimmt der Täter des Vordelikts selbst eine Handlung zu seiner Begünstigung, so kommt ihm der allgemeine, seit jeher anerkannte, nunmehr sinngemäß in den §§ 299 Abs 2 und 300 Abs 2 StGB verankerte Rechtsgrundsätze der Straffreiheit der Selbstbegünstigung zustatten (siehe RZ 1978,64 = ZVR 1978/124 = ÖJZ-LSK 1978/112).