(1) Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird, befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der Täter nicht nach den §§ 196 oder 299 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Gefangener, der einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstützen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
Rückverweise
StGB · Strafgesetzbuch
§ 300 Befreiung von Gefangenen
(1) Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird, befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der Täter nicht nach den §§ 196 oder 299 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe b…
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 15a Einsatz der Informationstechnik
…149 Abs. 5, 4. von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach § 180a oder eine strafbare Handlung nach § 300 StGB begangen zu haben, sowie 5. von Personen, mit denen der Strafgefangene im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests in Kontakt tritt, automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies in…