JudikaturJustizRS0096047

RS0096047 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2000

Die postamtliche Beurkundung der Geldeinzahlung auf einem Erlagscheinabschnitt (Empfangschein) der Österreichischen Postsparkasse ist (ebenso wie eine derartige Beurkundung auf dem Empfangschein eines Zahlscheines) keine öffentliche Urkunde.

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