JudikaturJustizRS0096024

RS0096024 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1991

Nach der Rechtsnatur der Ermächtigungsdelikte besteht kein Anlaß, den Verletzten dahin zu befragen, ob er die erteilte Ermächtigung (etwa) zurücknehme; dies auch nicht im Fall der Entschlagung von der Zeugenaussage. Verteidigungsrechte des Angeklagten werden durch die Abweisung eines dahin gehenden Antrags jedenfalls nicht geschmälert.

Entscheidungen
2