JudikaturJustizRS0095988

RS0095988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2019

Unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen.

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