Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die (angemeldete) Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverf…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm liegt zur Last, in Wien als "Wahrnehmender" der S***** Partner GesBR vorsätzlich unter Verletz…
Rechtliche Beurteilung Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und (der Sache nach) Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. In der Hauptver- handlung hat er außerdem Berufung "wegen Schuld" angemeldet. Die Nichtigkeitsbeschwerde …