RS0095926 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
§ 270 Abs 1 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite ein wenigstens bedingtes Wollen des tätlichen Angriffes gegen einen Beamten während einer Amtshandlung voraus.
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§ 270 Abs 1 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite ein wenigstens bedingtes Wollen des tätlichen Angriffes gegen einen Beamten während einer Amtshandlung voraus.