JudikaturJustizRS0095904

RS0095904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1982

Für die Annahme einer tätlichen Beleidigung im Sinne des § 312 StG ist nicht erforderlich, daß der Körper der Amtsperson berührt wurde. Vielmehr genügt jede vorsätzliche körperliche Einwirkung auf die Person des Amtsorganes (Verhinderung des Fortgehens der Amtsperson durch Vorhängen der Sperrkette und Verstellen der Türe).

Entscheidungen
3