JudikaturJustizRS0095892

RS0095892 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 1995

Kann die Trinkmenge nicht mehr exakt rekonstruiert werden und wäre eine Rückrechnung auf Grund der vom Angeklagten unpräzise angegebenen Trinkmengen (und Trinkzeiten) nicht verläßlich, dann wäre die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen nicht zielführend, weshalb die Abweisung eines diesbezüglichen Antrages keine Verletzung von Verteidigungsrechten darstellt.

Entscheidungen
7