RS0095890 – OGH Rechtssatz
RS0095890 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nach § 269 Abs 4 StGB ist nur Widerstand gegen eine formell unrechtmäßige Amtshandlung zulässig; auf die materielle Gesetzmäßigkeit der Amtshandlung kommt es (grundsätzlich) nicht an. Die materielle Richtigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Amtshandlung spielt nur insoweit eine Rolle, als sie dann - und nur dann - zwangsläufig geprüft werden muß, wen die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verstoßen scheint.