JudikaturJustizRS0095890

RS0095890 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2015

Nach § 269 Abs 4 StGB ist nur Widerstand gegen eine formell unrechtmäßige Amtshandlung zulässig; auf die materielle Gesetzmäßigkeit der Amtshandlung kommt es (grundsätzlich) nicht an. Die materielle Richtigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Amtshandlung spielt nur insoweit eine Rolle, als sie dann - und nur dann - zwangsläufig geprüft werden muß, wen die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verstoßen scheint.

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