JudikaturJustizRS0095882

RS0095882 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2017

Die Rauschtat muss alle Tatbestandsmerkmale verkörpern, und zwar auch die subjektiven; andernfalls könnte etwa nicht unterschieden werden, ob das Grunddelikt ein Diebstahl oder eine dauernde Sachentziehung, ein Mordversuch oder eine versuchte schwere Körperverletzung nach §§ 15, 87 StGB ist.

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