JudikaturJustizRS0095841

RS0095841 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 1990

Die Handlungen des Berauschten müssen nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens verkörpern, sondern auch als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung eines bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Willens erscheinen.

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